Kindergeld im Studium

Kindergeld steht grundsätzlich jedem Kind zu. Es wird in der Regel an die Eltern ausgezahlt und zwar bis zum 18. Lebensjahr, in einigen Fällen auch darüber hinaus. Damit wird das Thema Kindergeld auch für Studierende interessant. Schließlich sollten Ihre Karriere-Chancen nicht am elterlichen Einkommen scheitern.

Damit die Eltern auch während der Ausbildung des Nachwuchses finanziell entlastet werden, wird das Kindergeld so lange gezahlt, wie sich das Kind in einer Ausbildung befindet.

Kindergeld über 18

Das Kindergeld wird jedoch nicht automatisch verlängert. Daher sollten Eltern bzw. Erziehungsberechtigten (auch: Großeltern, Pflegeeltern, Stiefeltern) in jedem Fall rechtzeitig einen Antrag auf Kindergeld stellen.

Für Eltern mit einem Kind (oder mehreren) in einer Ausbildung verlängert sich dann der Anspruch auf Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu. Und zwar übergangsweise auch dann, wenn zwischen Schule und Ausbildung eine “Leerzeit” von bis zu vier Monaten entsteht.

Zivildienst oder Grundwehrdienst verlängern den Bezug um weitere Monate. Bei einer Verpflichtung von maximal drei Jahren zum Wehrdienst oder dem Freiwilligendienst (z.B. als Entwicklungshelfer) können Sie Kindergeld auch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr beziehen.

Wie viel Kindergeld gibt es?

Ob sich hingegen das Engagement beim Katastrophenschutz oder der Freiwilligen Feuerwehr verlängernd auswirkt, entscheidet die Familienkasse im Einzelfall. Die letztendliche Höhe des monatlich Kindergeldes richtet sich nach der Anzahl der Kinder:

  • Kind 1 und 2: jeweils 184 Euro
  • Kind 3: 190 Euro
  • Kind 4 (und weitere): jeweils 215 Euro.

Kindergeld im Studium

Damit die Erziehungsberechtigten Kindergeld bekommen, muss das Kind ein anerkanntes Studium an einer Hochschule absolvieren. Dazu zählen sowohl Universitäten und Fachhochschulen mit Präsenz-Veranstaltungen als auch Vollzeit-Studiengänge an einer Fernakademie. Auch Promotions-Studiengänge sind gem. BKGG förderungswürdig.

Studium im Ausland

Auslanderfahrungen werden für Studierende immer wichtiger. Dabei ist selbst im Ausland möglich, Kindergeld zu beziehen. Dazu sollten Sie folgendes beachten:

  • Vollständige Studiengänge werden berücksichtigt, wenn Sie zu einem anerkannten Abschluss führen.
  • Ein im Inland begonnenes Studium muss im Ausland in einer ähnlichen Fachrichtung fortgesetzt werden.
  • Nach dem Kindergeldgesetz gelten auch Praktika und Prüfungsvorbereitungen im Ausland als förderungswürdig.
  • Wer wegen Krankheit sein Studium unterbrechen muss, erhält trotzdem weiter Kindergeld.

Jede andere Beurlaubung in der Ausbildung gilt als Unterbrechung: Wer sich ein Urlaubssemester einlegt, weil er sich stärker in einem studentischen Gremium engagieren möchte, hat keinen Anspruch auf Kindergeld.

Nach dem Kindergeldgesetz gilt als Ende des Studiums derjenige Monat, in dem das letztendliche Prüfungsergebnis schriftlich zugestellt wird. Für Zeiten, in denen Sie gegebenfalls nach der Prüfung noch immatrikuliert sind, gibt es kein Kindergeld.

Kindergeld bei eigenem Einkommen

Kindergeld selbst dann weiter gewährt werden, wenn das Kind älter als 18 Jahre ist und über eigenes Einkommen verfügen. Bis Ende 2011 mussten Antragsteller allerdings beachten:

  • Das jährliche Einkommen darf 8004 Euro nicht überschreiten (Stand: 2010).
  • Leistungen gem. BAföG wird zu 50 Prozent als Einkommen angerechnet.

Beispiel: Wer als Doktorand als Assistent des Doktorvaters arbeitete, verdiente in der Regel mehr als nach dem Kindergeldgesetz erlaubt. Gleiches galt für Studierende, die durch (private) Stipendien unterstützt wurden. Diese lagen häufig deutlich über dem Kindergeld-Satz. Beide Fälle bedeuteten das Ende des Kindergeldes.

Neu: Keine Einkommensgrenze

Diese Einkommensgrenze fällt seit dem 01.01.2012 weg. D.h. Erwachsene Kinder von Antragstellern dürfen fortan unbegrenzt viel verdienen. Der Anspruch auf Kindergeld bleibt erhalten.

Weiterführende Links

Arbeitsagentur – Zusammenfassung: die wichtigsten Bestimmungen zum Kindergeld

Fabian Köhler

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