GEZ-Befreiung für Studenten

Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) galt bisher als einer der natürlichen Feinde des Studenten. Kein Semester,  ohne dass einer der dienstbeflissenden Mitarbeiter der GEZ vor der Tür zu stehen drohte. Die Angst vor dem ungebetenen Besuch ist fortan passé, denn zahlen müssen Sie sowieso. Oder Sie lassen sich befreien.

Ob Sie Ihre Schuld wirklich begleichen müssen, beziehungsweise wie Sie an den Ablassbrief von der GEZ gelangen, lesen Sie im Folgenden:

Schwarzsehen schwer gemacht

Bisher berechnete die GEZ die Gebühr nach Anzahl und Art der Geräte, die in einem Haushalt genutzt wurden. Doch spätestens, seit Musik und TV-Inhalte auch via Tablet-Computer und Smartphones übetragen werden, musste eine Neuordnung her.

Die alte Gebühr wird mit dem 01. Januar 2013 durch den Rundfunkbeitrag abgelöst. Jeder (!) Haushalt zahlt demnach pauschal 17,98 Euro an die GEZ, unabhängig davon, was für Geräte darin stehen oder ob sie überhaupt genutzt werden.

Vorteile für WGs und Familien

Das kommt natürlich vor allem Wohngemeinschaften entgegen, wo bisher die Geräte aller Mitbewohner einzeln abgrechnet wurden. Freuen werden sich auch Familien mit mehreren Empfangsgeräten in den Wohnräumen von Eltern, Kindern und ggf. Großeltern.

Aufpassen müssen allerdings unverheiratete Paare und Eltern erwachsener Kinder mit eigenem Einkommen. Da jeder Mitbewohner einen eigene Melde-Adresse hat, wird er wahrscheinlich -wie bisher- auch zunächst selbst zahlen müssen.

Da die Mitarbeiter der GEZ nicht mehr unangemeldet vor der Tür stehen werden, können sie auch nicht feststellen, welche Personen zu dieser Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört. Wer also seinen Beitrag unnötig entrichtet hat, muss ihn schriftlich wieder zurückfordern.

Befreite Personenkreise

Die neue Pauschalregelung gilt sowohl für Haupt- als auch für Zweit- und Ferienwohnungen. Auch hier werden monatlich 17,98 Euro fällig (zusätzlich zu denen für die Hauptwohnung). Bei Unternehmen richtet sich der Beitrag fortan danach, wie wieviel Angestellte an wievielen Standorten tätig sind; von unter acht Mitarbeitern an einem Ort (Beitrag: 5,99 Euro) bis über 20.000 (Beitrag: 3.236,40 Euro).

Das entscheidende Kriterium zur Beitragspflicht für Privathaushalte ist die “Eignung zum Wohnen”. D.h. wer eine renovierungsbedürftige Wohnung gekauft oder gemietet hat, wird noch nicht zur Kasse gebeten. Sobald er darin wohnen kann, schon.

Dementsprechend fallen auch die Zimmer von Internaten und Kasernen sowie Gartenlauben aus dieser Regelung heraus. Schließlich eignen sich diese Räume allenfalls zum Übernachten, aber eben nicht zum Wohnen.  Da ab jetzt jeder mit einer Postadresse zur Kasse gebeten wird, gibt es auch damit keine Ausrede mehr nicht zu zahlen. Es sei denn, sie gehören einem dieser Personenkreise an:

  • Empfänger von Sozialleistungen (ALG 1 und 2),
  • Studierende und Auszubildende (wichtig: BAföG-Nachweis)
  • Taubblinde

Menschen mit Behinderung zahlen auf Antrag nur ein Drittel des regulären GEZ-Beitrags, nämlich 5,99 Euro im Monat. Voraussetzung dafür ist der  Vermerk “RF” im Schwerbehindertenausweis.

GEZ-Beitrag für alle

Was sich zunächst positiv darstellt, hat einen Haken: Auch, wer der Gebühr bisher entging, weil er entweder weder Fernseh- noch Radio-Geräte besaß bzw. ausschließlich via Computer und Internet fernsah und Radio hörte. Das Verfahren zur Beitragserhebung wird also deutlich schlanker. Wer dennoch “schwarz” sieht, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen.

Weiterführende Links

GEZ-Befreiung – Antragsformular zum online Ausfüllen und Ausdrucken
Gebühren-Infos
– Alles weitere Wissenswerte zur GEZ-Gebühren-Befreiung

Fabian Köhler