Kurzfristige Beschäftigung – Volle Lohnsteuerpflicht

Eine besondere Form von Nebenjob ist die “kurzfristige Beschäftigung”. Dabei handelt es sich um eine Tätigkeit, die von Beginn an auf maximal 50, nicht durchgängige Arbeitstage bzw. zwei fortlaufende Monate begrenzt ist. Für Studenten eignen sich solche Tätigkeiten vor allem in der vorlesungsfreien Zeit.

Kurzfristig beschäftigte Studenten können mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten, und zwar auch während der Vorlesungszeit. Schließlich ist die Anstellung zeitlich begrenzt.

Woran erkennt man kurzfristige Jobs?

Kurzfristige Beschäftigungen gibt es zu jedem Zeitpunkt im Jahr (z.B. als Urlaubs- oder Schwangerschaftsvertetung). Doch typischerweise finden sie im Saisonbetrieb statt. Das kann zum Beispiel sein:

  • Gastronomie: Touristenzentren, Urlaubsinseln, In- und Ausland (Euro-Zone)
  • Tourismus: Reiseleitung (abhängig von Qualifikation)
  • Einzelhandel: Advent (z.B. Weihnachtsmärkten, Paketdienst) oder Inventur.
  • Landwirtschaft: Erntehelfer (auch: Gartenbau und Forstwirtschaft).
  • Stadt- und Volksfeste: Imbissbuden, Schaustellerbetrieb
  • Fachmessen: z.B. Kundenberater, Messehostessen, Kellner

Sachliche Begründung

Eine kurzfristige Beschäftigung muss zunächst einmal sachlich begründet sein. Andernfalls gilt eine kurzfristige Beschäftigung als dauerhaft, und das ist notfalls sogar per Gericht durchzusetzen.

Im Gegensatz zum saisongebundenen Job ist eine Krankheitsvertretung nicht kurzfristig. Schließlich ist hierbei nicht klar abzusehen, wie lange der Ersatz benötigt wird. Wer also ganz sicher gehen will, klärt die Dauer der Anstellung im Vorfeld ab.

Zwei-Monats-Befristung als gesetzliche Regel

Gibt es einen Grund, die Beschäftigung zu befristen, muss die Frist selbst geklärt werden. Der Gesetzgeber setzt dafür zwei Monate (maximal 50 Arbeitstage) innerhalb eines Jahres an, die an weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche abgeleistet werden.

Das gilt auch für durchgängige Beschäftigungen mit mindestens fünf Arbeitstagen in der Woche. Mit anderen Worten: Es ist zwar möglich, Montag bis Samstag in Vollzeit zu arbeiten, jedoch nicht länger als 50 Tage am Stück.

Sie können sogar mehreren kurzfristigen Beschäftigungen parallel nachgehen – allerdings wiederum nur, solange die Gesamt-Arbeitszeit die 50-Tage-Frist nicht überschreitet.

Berufsmäßigkeit als Kriterium

Vorweg: Solange Sie weniger als 450 Euro monatlich verdienen, ist die Frage der Berufsmäßigkeit unerheblich.

Für den Lebensunterhalt von Studenten in erster Linie zuständig ist das Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Alles andere – also auch kurzfristige Beschäftigungen – muss von  “untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung” bzw. “geringfügig” sein. Mit anderen Worten: Sie dürfen als Studierender nicht allein von der kurzfristigen Beschäftigung leben und wohnen.

Hinweis: Zwar gelten auch Minijobs als “geringfügige Beschäftigungen”, allerdings sind diese zeitlich nicht begrenzt.

Anders sieht es aus, wenn Sie Empfänger von Arbeitslosengeld (1 oder 2) sind, Arbeitnehmer in Elternzeit oder im unbezahlten Urlaub. Dann gilt der Nebenjob nicht mehr als geringfügig.

Sozialversicherung

Ob eine kurzfristige Beschäftigung als berufsmäßig eingestuft wird oder nicht, wirkt sich im Wesentlichen auf die Sozialversicherungspflicht aus. In den meisten Fällen führen aber weder Studenten noch Arbeitgeber Beiträge ans Finanzamt ab. Das ändert sich jedoch, wenn Sie

  • länger als ein halbes Jahr (d.h. mehr als 26 Wochen oder 182 Kalendertage)
  • über 20 Stunden pro Woche
  • bei verschiedenen Arbeitgebern

gejobbt haben. Damit verlieren Sie Ihr sogenanntes “Werkstudenten-Privileg”, und Ihr Nebenjob gilt als berufsmäßig. Dementsprechend werden auf Ihren Verdienst Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung fällig. Das tritt auch ein, wenn beispielsweise abzusehen ist, dass eine kurzfristige Beschäftigung innerhalb der Vorlesungszeit verlängert werden wird.

Lohnsteuerpflicht

Anders sieht es bei der Lohnsteuer aus. Kurzfristige Beschäftigung sind in der Regel voll lohnsteuerpflichtig. Es gibt aber auch die Möglichkeit, den Kurzzeit-Job pauschal mit 25 Prozent zu versteuern. Hinzu kommt: Ledige haben einen jährlichen Grundfreibetrag von 8130 Euro (ca. 677 Euro monatlich).

So kommt der Nebenjob Sie nicht nur günstiger, über die Einkommensteuer können Sie sogar noch etwas vom Staat zurückbekommen.

Zwei-Monats-Sperre

Zwischen den kurzfristigen Tätigkeiten innerhalb von zwei Jahren bei ein und demselben Arbeitgeber müssen mindestens zwei Monate liegen. Wer also bis Silvester des ersten Jahres einer kurzfristige Beschäftigung, darf erst im März des Folgejahres wieder dort arbeiten.

Weiterführende Links

Gesetze im Internet – Originaltext zur kurzfristigen Beschäftigung
Minijob-Zentrale – Alle notwendigen Infos zu geringfügigen Jobs

Fabian Köhler