Die Studienplatzklage

Durch eine Studienplatzklage besteht für junge Menschen die Möglichkeit, noch den erwünschten Studiengang zu erhalten.

Die Voraussetzungen für eine Studienplatzklage

In Deutschland ist das Recht auf die freie Berufswahl grundgesetzlich definiert. Das heißt jedoch nicht, dass die Hochschulen keine Bedingungen an die Studienplätze knüpfen können. Für ein Studium an einer Universität ist zum Beispiel die allgemeine Hochschulreife notwendig. Um an Fachhochschulen zu studieren, benötigen die Absolventen die Fachhochschulreife.

Zudem können die jungen Menschen viele Studiengänge lediglich mit einer bestimmten Mindestnote im Abschlusszeugnis aufnehmen. Ein solcher Durchschnittswert ist durch den Numerus clausus (NC) definiert. Mit der Studienplatzklage haben die künftigen Studenten jedoch die Möglichkeit, den NC zu umgehen, da es hierbei um einen anderen Sachverhalt geht. Diese Klage richtet sich nicht gegen den Numerus clausus, sondern zielt auf die nicht ausgeschöpften Kapazitäten der Hochschule ab. Wenn durch diese Klage zusätzliche Studienplätze eröffnet werden, spielt der Numerus clausus bei der Verteilung in aller Regel keine Rolle.

In Deutschland sind die Hochschulen seit dem Jahre 1972 nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes verpflichtet, die ganzen Kapazitäten an Studienplätzen voll auszuschöpfen. Jedoch setzen die Hochschulen jene Höchstzahlen meistens niedriger an, sodass oftmals noch freie Studienplätze eröffnet werden können. Diese können dann von den Studenten eingeklagt werden, wobei die rechtliche Grundlage aus dem Grundgesetz abgeleitet wird. Dies ist die Berufsfreiheit nach Art.12 Abs.1 GG.

Wenn ein Student nun einen Studienplatz in Medizin oder Pharmazie zugewiesen bekommen hat, es sich hierbei allerdings nicht um den gewünschten handelt, macht es keinen Sinn, hiergegen vorzugehen. In einem solchen Fall kann der Student nach einem Tauschpartner für den gewünschten Studienplatz suchen. In manchen Bundesländern können diese nur dann die Klage einreichen, wenn der Antrag zur Bewerbung keine Formfehler besitzt und fristgerecht und vollständig an der Universität eingegangen ist. In einigen Bundesländern spielt die reguläre Bewerbung keine Rolle für die Ausführung einer Studienplatzklage. Ist abzusehen, dass der Student keine Zulassung bekommen wird, empfiehlt sich in den meisten Fällen eine Studienplatzklage. Bei einer Hochschule wird zunächst der Antrag auf den gewünschten Studienplatz außerhalb der definierten Kapazitäten gestellt. Es empfiehlt sich, bereits hier einen Rechtsanwalt aufzusuchen, da viele Form- und Fristvorschriften zu berücksichtigen sind.

Der Student kann sich darüber an der Hochschule informieren. Die Anträge an die Universitäten auf eine außerkapazitäre Zulassung werden meistens nicht beschieden. Nur in den seltensten Fällen – bei Studienplatzklagen im Bereich der im Bereich der Zahnmedizin und Medizin jedoch häufiger – ist dies nötig. Informationen hierzu kann ein versierter Anwalt aus diesem Bereich geben. Das forensische Verfahren wird in diesem Fall als Eilantrag eröffnet. Dies ist ein Antrag auf eine einstweilige Anordnung hinsichtlich der Studienzulassung, welcher an die verantwortlichen Verwaltungsgerichte gerichtet wird. Oftmals veranschlagen die Universitäten die Höchstzahl der Studienplätze zu gering, sodass die Kapazitäten für die Zulassung nicht ausgelastet sind. Stellt das Gericht nach Anerkennung des Vortrags der Parteien dies fest, bekommt der Student den Studienplatz.

Der Ablauf der Studienplatzklage

Hat der Student einen Anwalt eingeschaltet, dann reicht dieser zuerst einen Antrag auf die außerkapazitäre Aufnahme zum Studiengang bei der Hochschule bzw. der Universität ein. Etwa zur gleichen Zeit wird durch diesen Anwalt beim Verwaltungsgericht das Eilverfahren eingeleitet. Dieses begründet eine vorübergehende Anordnung vor allem damit, dass nicht alle Kapazitäten der Universität voll ausgeschöpft sind und es für diese denkbar ist, mehr Studienbewerber aufzunehmen als diese angibt. Darüber urteilt das Verwaltungsgericht, nachdem es beide Parteien angehört und die Bestimmung der Aufnahmekapazität überprüft hat. Wenn der Antragssteller die Klage gewinnt, dann erhält dieser den Studienplatz. In einigen Fällen gibt es allerdings mehr Kläger als freie Studienplätze.

In diesem Fall muss das Losverfahren über eine Vergabe entscheiden und dazu benötigt der Student etwas Glück. Das Losverfahren kommt in erster Linie bei der Studienplatzklage im Bereich Zahnmedizin, Medizin, Psychologie und Tiermedizin zum Tragen, in den allermeisten anderen Fällen gibt es eher selten mehr Ankläger, als Studienplätze verteilt werden. Für die medizinischen Fachbereiche und für die Studienplatzklage im Bereich der Psychologie sollte der Student deshalb nach Möglichkeit mehrere Universitäten gleichzeitig verklagen. Für Studiengänge wie Lehramt, Soziale Arbeit und Rechtswissenschaften genügen in der Regel zwei bis vier Verfahren, damit eine erlangt wird.

Eine Garantie auf den Studienplatz gibt es trotz der Klage nicht. Mit der Erfolgsquote von durchschnittlich 90 Prozent in den nichtmedizinischen Studiengängen sind allerdings die Perspektiven mit der Studienplatzklage recht gut. Bei beliebten Studiengängen wie Zahn- oder Humanmedizin stehen die Chancen mit einem erfahrenen Anwalt recht gut, wobei wichtig ist, sich so zeitig wie möglich zu melden.

Anne Klein
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