Wenn der Traum-Studiengang in weite Ferne rückt – die Studienplatzklage

In vielen Studiengängen wie Numerus Clausus-beschränkten Fächern wird eine reguläre Zulassung für Studenten immer schwieriger. Lehnt die avisierte Fakultät eine Immatrikulation ab, verspricht das Einklagen eines Studienplatzes oft die gewünschte Aussicht auf Erfolg. Ein Einklagen des Studienplatzes ist allerdings nur dann von Erfolg gekrönt, wenn an der Fakultät mehr Studienplätze zur Verfügung stehen, als diese ausschreibt. In Anbetracht dieser Tatsache raten Rechtsexperten häufig zu einer Studienplatzklage.

Das Grundgesetz als rechtliche Grundlage

Gemäß Artikel 12 des Grundgesetzes müssen sämtliche vorhandenen Studienplätze ausgeschrieben werden. Um diesen Anspruch durchzusetzen, sind Abiturienten gut beraten, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Die Klage auf einen Studienplatz müssen die Interessenten oder die Anwälte beim Verwaltungsgericht einreichen. Allerdings dürfen Abiturienten erst dann klagen, wenn ihnen ein Ablehnungsbescheid der Universität vorliegt, an der sie eine Immatrikulation beantragt haben. Formalitäten wie ein bestandenes Abiturzeugnis (im Regelfall) müssen Interessenten ebenfalls vorweisen können. Außerdem wichtig ist, die Widerspruchsfristen für die Ablehnung einzuhalten, da die Ablehnung nach abgelaufener Frist als angenommen gilt. Ein Patentrezept über den Erfolg oder Misserfolg einer derartigen Klage gibt es jedoch nicht, denn nicht selten hängt diese Entscheidung davon ab, wie viele Abiturienten den Studienplatz einklagen.

Das Losverfahren entscheidet nach der Klage

Gibt das Gericht der Klage statt, werden die Studienplätze im Rahmen eines Losverfahrens verteilt. Sind mehr Kläger als Studienplätze vorhanden, werden sich einige der Kläger mit Wartesemestern zufrieden geben müssen. Um diese Wartesemester sinnvoll zu nutzen, haben Studenten die Möglichkeit, schon während der Wartesemester Seminare oder Vorlesungen zu besuchen. Den am Studienplatz interessierten Abiturienten sollte bewusst sein, dass fachspezifische Bildungsmaßnahmen wie Praktika die Erfolgsaussichten nicht erhöhen. Darüber hinaus hat die Praxis gezeigt, dass das Einklagen eines Studienplatzes an kleineren Fakultäten oft erfolgreicher ist als an größeren Fakultäten.

Studienplatz einklagen – Einschränkungen und wichtige Hinweise

Auch wenn sich Abiturienten an mehreren Fakultäten beworben haben, ist die Zahl der Universitäten, gegen die eine Klage eingereicht werden kann, begrenzt. Einige Universitäten haben mittlerweile in ihren Satzungen festgelegt, dass Interessenten nur noch gegen die Hochschule klagen dürfen, die diese als Erstwunsch aufgeschrieben hatten. Einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zufolge darf die Klage zudem nur an den Universitäten erfolgreich sein, die in einer Bewerbung über die Stiftung für Hochschulzulassung aufgezählt waren. Bedenken sollten Interessenten außerdem, dass eine derartige Klage um z.B. ein Medizinstudium einzuklagen mit einem hohen Kostenaufwand verbunden ist. Ist die Studienplatzklage in einer Rechtsschutzversicherung nicht mit abgedeckt, müssen Kläger die Kosten (vor allem im Falle eines Misserfolgs) selbst tragen.

Anne Klein
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