Steuererklärung selber machen – So geht’s

Solange sie Ihren Lebensunterhalt über BAföG bzw. Aushilfs- und Mini-Jobs finanzieren, sind Steuererklärungen für Studenten eher uninteressant. Doch spätestens, wenn Sie in der Gehaltsklasse aufsteigen, kann sich die Beschäftigung mit dem Thema Steuererklärung (auch: Lohnsteuer-Jahresausgleich) lohnen.

Auch, wenn es sich zunächst um eine eher lästige Aufgabe handelt. Denn üblicherweise bedeutet das, während des ganzen Jahres Belege zu sammeln, Nachweise zu erbringen und schlussendlich einen Haufen Formulare zu wälzen.

Einkommenssteuererklärung: Warum?

Aber: Das ist ein Aufwand, der sich definitiv lohnt. Schließlich winkt im besten Fall ein satter Geldsegen – direkt vom Finanzamt zurück aufs eigene Konto. Doch, warum ist das so?

Wer in Deutschland in Vollzeit beschäftigt ist, bekommt in der Regel nur einen Teil seines vertraglich vereinbarten Lohns ausgezahlt. Der Abzug von Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung) macht den Unterschied zwischen Brutto- und Nettolohn aus.

Lohnsteuerklassen

Ein weiterer Posten auf dem Gehaltsstreifen ist die Lohn- oder Einkommenssteuer. Der Betrag, der dabei abgezogen wird, wird allerdings nur geschätzt. Die Grundlage für diese Schätzung bildet die Lohnsteuerklasse.

In welcher Lohnsteuerklasse man selbst rangiert, hängt unter anderem von den persönlichen Lebensverhältnissen ab. Bestimmende Größen für die Lohnsteuerklasse können demnach sein:

  • ledig, verwitwet oder verheiratet
  • (dauerhaft oder zeitweise) getrennt oder geschieden
  • Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit Ehepartner
  • Lohnsteuerpflicht /- klasse des Ehepartners
  • Existenz und Anzahl der Kinder
  • Kinderfreibeträge

Der Arbeitgeber zieht die Lohnsteuer-Pauschale vom Bruttolohn ab und zahlt sie als Steuer an das Finanzamt (Lohnsteuerabzugsverfahren). Die Behörde wiederum leitet die an den Staatshaushalt weiter. Problem: die reale Situation des Arbeitnehmers wird dabei nicht berücksichtigt.

Anpassung an persönliche Verhältnisse

Offiziell fungiert die Steuererklärung als “Antrag auf Einkommenssteuerveranlagung”. Das bedeutet: In der Steuererklärung passt der Arbeitnehmer die geschätzten an die tatsächlichen Verhältnisse an. Die Einkünfte werden mit den Ausgaben verrechnet.

Auf der Plus-Seite steht üblicherweise das Gehalt, aber auch zum Beispiel Einkünfte aus Nebenjobs, Einnahmen aus Vermietungen und Verpachtungen sowie Renten. Davon abgezogen werden unter anderem

  • Werbungskosten: z.B. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle
  • Sonderausgaben: z.B. Altersvorsorge
  • außergewöhnliche Belastungen: z.B. Krankheiten, Scheidung, Gebäudeschäden

Auch, wer Dienstleistungen in Anspruch nehmen muss, die für gewöhnlich von Mitgliedern des privaten Haushalts übernommen werden, kann die Mehrausgaben dafür bei der steuerlichen Veranlagung geltend machen.

Zur Kategorie “haushaltsnahen Dienstleistungen” bzw. “haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnissen” zählt die Raumpflegerin ebenso wie der Fensterputzer, der Gärtner oder die Kinderbetreuung. Selbst der Handwerker-Service (z.B. Heizung und Sanitäranlagen, Schornsteinfeger und Wartung der Haushaltgeräte) ist lt. Einkommensssteuergesetzt (EStG) abzugsfähig.

Wer hingegen neben seinem eigentlichen Job als freier Mitarbeiter tätig ist (z.B. in einem Medienunternehmen), verdient mehr als auf dem Gehaltszettel vermerkt. Folglich wird der Staat voraussichlich Steuern im Nachhinein  erheben.

Unerlaubte “Tricks”

Welche Aufwendungen des täglichen Lebens sich von der erhobenen Lohnsteuer abziehen lassen, ist im Einkommenssteuergesetz geregelt. Dennoch gibt es immer wieder Fälle von “Tatbestandsquetsche”, sprich: Versuche, die eigenen Lebensumstände in eine der vier absetzungsfähigen Kategorien zu pressen.

Hier die bekanntesten (und nicht zuletzt am leichtesten zu durchschauenden):

Arbeitsweg künstlich verlängern

Fahrtkosten schinden ist zwecklos. Jeder handelsübliche Routenplaner berechnet die kürzeste Strecke zwischen Job und Wohnung. Dementsprechend erkennen die Finanzämter in der Regel auch nur diesen Weg an – es sei denn, der Umweg ist als “verkehrsgünstiger” oder “schneller” zu rechtfertigen. Das gleiche gilt übrigens für Fahrten zu (angeblichen oder tatsächlichen) Bewerbungsgesprächen.

Liebesromane als Fachliteratur?

Sie sind Schriftsteller oder Bühnen-Autor? Glückwunsch. Dann können Sie sicher auch Kriminalromane oder Liebes-Schmonzetten als “Fachliteratur” zu Recherche-Zwecken absetzen. Ansonsten gilt: Versuchen Sie es gar nicht erst. Schließlich lässt die ISBN-Nummer auf der Quittung vom Buchhändler auch Rückschlüsse auf den Titel zu.

Arbeiten im Kinderzimmer?

Auch, wer bei der Steuererklärung ein heimisches “Arbeitszimmer” als absetzungsfähig deklariert, sollte damit rechnen, dass der Fiskus vor der Tür steht. In der Vergangenheit entpuppten sich diese Räume nur allzu oft als Gäste- oder Kinderzimmer. Folglich erkennen die Beamten vor Ort auch die Spuren kurzentschlossenen Möbelrückens.

Doppelte Fortbildungen

Weiterbildung gehört mit Sicherheit zu den wichtigsten Stichwörtern des modernen Berufslebens. Schließlich nützen erweiterte Kenntnisse im Berufsleben Arbeitnehmern wie Arbeitgebern. Daher unterstützen auch viele Chefs die Karriere-Pläne ihrer Mitarbeiter mit einer zusätzlichen Finanzspritze.

Allerdings ist es verboten, eine gesponserte Maßnahme von der Steuer abzusetzen. Spätestens beim Preis dürften die Finanzämter skeptisch werden.

Steuererklärung: Freiwillig oder verpflichtend?

Grundsätzlich unterscheidet das Einkommenssteuer-Gesetz zwischen Menschen, die eine Steuererklärung abgeben müssen und solchen, bei denen sie freiwillig ist. Üblicherweise ist die Steuerschuld ja mit dem regulären Gehalt als Arbeitnehmer abgegolten. Folglich müssen “normale” Arbeitnehmer keine Steuererklärung machen.

Doch, wer beispielsweise berufsbedingt umziehen musst, längere Zeit krank war oder seinen gesamten Hausrat nach einem Wasserrohrbruch nach und nach wiederbeschaffen musste (siehe oben), hatte in einem bestimmten Jahr einen finanziellen Mehraufwand.

Diese zusätzlichen Kosten kann er sich über den freiwilligen Lohnsteuer-Jahresausgleich “zurückholen”. Falls auf Sie allerdings eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft, sind Sie dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben:

Nebeneinkünfte über 410 Euro

Wer Immobilien oder Grundstücke vermietet oder verpachtet und daraus Einkünfte über 410 Euro bezieht, muss eine Steuererklärung abgeben. Das gleiche gilt für Arbeitnehmer (aber auch Studenten), die mit ihrem Nebenjob mehr als in einem Mini-Job verdienen.

Aber auch, wenn Sie sogenannte “Lohnersatzleistungen” (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld) oder Elterngeld bekommen, sollte Sie sich die Formulare zur Steuererklärung von dem für Sie zuständigen Finanzamt besorgen.

Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte

Mithilfe der Steuererklärung soll überprüft werden, ob Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte zu Recht gewährt wurden. Eine Ausnahme bilden z.B. Pauschalbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene.

Mehrere Arbeitgeber

Wer nicht nur einen Beruf ausübt, sondern in mindestens einem Nebenjob arbeitet, gilt als (teil-)selbständig. Da jede weitere Tätigkeit laut Gesetz in die Steuerklasse VI fällt, geht der Staat davon aus, dass auch mehr Lohnsteuer fällig wurde.

Weitere Personenkreise

Darüber hinaus muss zum Beispiel einen Lohnsteuer-Jahresausgleich machen, wer als deutscher Staatsbürger nicht dauerhaft in Deutschland lebt bzw. im Ausland arbeitet. Auch Ehepaare müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn beide Partner berufstätig sind und einer von beiden nach Lohnsteuer-Klasse V oder VI bemessen wird.

Fristen

Von der Frage nach Freiwilligkeit oder Pflicht hängt auch ab, bis wann Sie Ihre Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben haben müssen:

  • Freiwillig: bis zu vier Jahre im Nachhinein. Letzter Abgabetermin 31.12.
  • Verpflichtend: bis zum 31. Mai des Folgejahres.

Und, wenn das Finanzamt ausgerechnet Ihre Steuererklärung ein bis zwei Tage später bekommt, ist es wahrscheinlich nicht so tragisch. Dennoch sollten Sie sich bemühen, die Frist einzuhalten. Ansonsten kann die Behörde einen Säumniszuschlag erheben.

Wer im Vorfeld weiß, dass er länger braucht als offiziell üblich, kann eine Fristverlängerung beantragen bzw. (in besonderen Fällen) eine “Wiedereinsetzung in den vorigen Stand”. Das gilt allerdings nur für Pflicht-Steuer-Erklärungen.

Unvollständige Steuererkärung

Wer freiwillig seine Steuererklärung abgibt, muss sich an die Vierjahresfrist halten. Ansonsten ist die Aussicht auf einen Geldsegen dahin. Ganz zur Not können Sie allerdings auch eine unvollständige Steuererklärung einreichen.

Wichtig sind in diesem Fall der Mantelbogen und “Anlage N”. Solange die Angaben zu Ihrer Person, Ihrem Bruttogehalt, der einbehaltenden Lohnsteuer plus Unterschrift vorliegen, kann der Fall zumindest zugeordnet werden. Fehlende Unterlagen reichen Sie dann umgehend nach.

Doch das sind nur einige Bestimmungen aus den umfangreichen Gesetzen zur Einkommenssteuer. Einen umfassenden Überblick zur Steuerpflicht unter weitere Tipps erhalten Sie auch online beispielsweise unter

Wege zur Steuererklärung

Doch unabhängig von der Pflicht zur einkommenssteuerlichen Veranlagung haben Sie drei Möglichkeiten, wie Sie an Ihre Steuererklärung kommen.

Steuerberater

Ein Steuerberater tut im Grunde genommen tagtäglich nichts Anderes, als sich um die Finanzen anderer Menschen zu kümmern. Das betrifft die Buchhaltung von Unternehmen und Beratung bei größeren Investitionen ebenso wie die Steuererklärung von Personen öffentlichen und privaten Rechts. Mit anderen Worten: Wenn es um die Steuererkärung von Arbeitnehmern geht, ist er er der Experte.

Wer einen Steuerberater beauftragt, spart bei der Steuererklärung nicht nur Zeit, sondern auch Nerven. Das Honorar des Fachmannes orientiert sich prinzipiell an der Steuerberatergebührenverordnung.

Die letztendliche Höhe hängt unter anderem vom Gegenstandswert ab. Daher lohnt sich der Steuerberater häufig erst ab einem Jahresbruttogehalt über 6.000 Euro (sprich: 500 Euro monatlich). Einen geeigneten Steuerberater für Ihre Bedürfnisse finden Sie zum Beispiel unter

Lohnsteuerhilfe-Vereine

Doch auch die Mitarbeiter der rund 3000 Lohnsteuerhilfe-Vereine in Deutschland kennen sich bestens mit den Bestimmungen des Steuerrechts aus. Sie kümmern sich nicht nur um die Finanzen von Arbeitnehmern, sondern auch um alle monetären Angelegenheiten von Beamten und Unterhaltsempfängern, Azubis und Studenten, Pensionären und Rentnern.

Die einzige Voraussetzung, um diese Dienste in Anspruch nehmen zu können, ist die Vereins-Mitgliedschaft. Das bedeutet, anstelle eines Honorars leisten Sie einen Jahresbeitrag (plus eine einmalige Aufnahmegebühr). Die Höhe richtet sich im Wesentlichen nach dem Gehalt des Auftraggebers.

Bis 10.000 Euro Jahresbrutto werden ca. 30 Euro fällig, über 120.000 Euro im Jahr 300 Euro. Dafür kümmern sich die Angestellten des Vereins allerdings laufend um alle Geld-Angelegenheit ihrer Kundschaft: Von der Steuererklärung über die Beratung in Sachen staatlicher Förderungen bis zur Vertretung beim Finanzgericht.

Software

Wer sich allerdings die Honorare für Berater und Vereine sparen will, kann seine Steuererklärung auch auf eigene Faust machen. Und dafür brauchen Sie nicht mal einen MBA in Finanz- und Abgabewesen.

Schließlich gibt es mittlerweile viel Computer-Programme, die Sie gezielt durch den Dschungel von Bestimmungen, Verordnungen, Nachweisen und Belegen lavieren. Laien wie Experten finden dort nicht nur alle notwendigen Formulare, sondern aktuelle Informationen und zahlreiche Tipps zum Steuern Sparen. Zu den bekanntesten Produkten auf dem Markt zählen

  • Steuerfuchs: reines Internet-Programm; benutzerfreundlich
  • Quicksteuer: umfangreich in puncto Leistung und Funktion
  • Taxman: leistungsfähig, geeignet vor allem für einfache Fälle
  • Steuereasy: schlank & effizient; Empfehlung für Job-Anfänger & Studierende
  • t@x: einfache Handhabung, Versionen “Basic” &  “Professional”
  • WISO Steuersparbuch: Bestseller für Einsteiger & Profis (Videos & Tipps)
  • Steuertipps: Testsieger; ermöglicht Vergleich unterschiedlicher Eingaben

Da sich Steuergesetze laufend ändern, sind einige dieser Programme in den Folgejahren entweder nicht oder nur mit einem (kostenpflichtigen) Update wiederverwendbar. Darüber hinaus spielen auch urheberrechtliche Überlegungen einen Rolle, wenn zum Beispiel die Anzahl der Computer, auf denen die Software installiert werden kann, beschränkt wird.

Steuererklärung mit Elster

Je nach Umfang und Anbieter kosten Steuerspar-Programme zwischen 10 und 40 Euro. Das ist zwar immernoch günstiger als das Honorar für einen Steuerberater aus Fleisch und Blut, jedoch geht es auch gänzlich kostenlos.

Elster ist das offizielle Programm zur Steuererklärung, herausgegeben und aktualisiert vom Finanzamt selbst. Nutzer sind damit nicht nur in steuerrechtlicher Hinsicht auf dem neuesten Stand. Darüber hinaus können sie die ausgefüllten Formulare auch per E-Mail versenden.

Das bedeutet: Ihre Steuererklärung erreicht den Fiskus, selbst wenn sie kurz vor Toresschluss fertig werden. Und weil alle Daten bereits digitalisiert sind, geht die Bearbeitung in der Regel schneller vonstatten als bei der herkömmlichen Papier- und Kopien-Methode.

Dennoch wird die traditionelle Variante nach wie vor anerkannt. Internet-Verweigerer und Online-Abwesende haben somit keinen Nachteil aus dem technischen Fortschritt.

Digitale Signatur

Statt des Eingangsstempels zählt beim Online-Versand die digitale Signatur. Nur so können Sie nachweisen, dass Ihre Steuererklärung pünktlich (bis zum 31.12.) abgegeben wurde bzw. sicherstellen, dass sie  für das laufende Jahr zählt.

Keine Steuertipps

Wer allerdings von Elster Tipps erwartet, wie er möglichst viele Steuern sparen kann, ist bei der offiziellen Software des Finanzamtes an der falschen Adresse. In der Regel lassen sich aber die Elster-Daten in andere Programme importieren.

Empfehlung: Steuertipps Online

Dadurch kann es sich lohnen, beide Varianten flankierend zu benutzen. Aktuelle Testergebnisse, Steuer-Nachrichten und Tipps zum Steuernsparen finden Sie z.B. in den Online-Ausgaben von Magazinen wie dem Spiegel, dem Focus und dem Stern, aber auch auf speziellen Steuer-Websites wie

Fabian Köhler