Sozialversicherung im Praktikum

Die gesetzliche Sozialversicherung stellt die Rahmenbedingungen der sozialen Sicherheit in Deutschland. Rund 90 Prozent der Bundes-Bevölkerung ist sozialversichert, sei es freiwillig oder pflichtgemäß. Dementsprechend gilt der Versicherungsschutz grundsätzlich auch für studienrelevante Praktika.

Art und Umfang des Versicherungsschutzes hängt im Wesentlichen vom Zeitpunkt des Praktikums ab, sprich: ob Sie es vor, nach oder während des Studiums absolvieren.

Was ist die Sozialversicherung?

Die Sozialversicherung ist ein Oberbegriff für verschiedene gesetzliche Versicherungen. Alle zusammen dienen dazu, Menschen, die in Notlage geraten sind, aufzufangen. Daher spricht man auch vom “sozialen Netz”. Dieses Netz wird gebildet aus:

  • gesetzliche Rentenversicherung: trägt zur Sicherung der Bürger im Alter bei; auch bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, zahlt auch an die Hinterbliebenen im Todesfall.
  • Krankenversicherung: lindert die Folgen von Krankheit, bringt Mittel zur Therapie und Prävention auf.
  • Unfallversicherung: ist zuständig für die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nach einem Unfall am Arbeitsplatz (bzw. dem Weg zwischen Wohn- und Arbeitsort).
  • Arbeitslosenversicherung: tritt ein, wenn jemand seinen Job verliert (Beispiel: Arbeitslosengeld 1, Hartz IV).
  • Pflegeversicherung: unterstützt dauerhaft pflegebedürftige Menschen.

In Deutschland herrscht Sozialversicherungspflicht, d.h. jeder Bürger zahlt in die Sozialkasse ein. Folglich gilt Versicherungsschutz auch für Praktikanten, unabhängig von Art und Höhe des Gehalts.

Studienbegleitende Praktika

Studierende sind in der Regel über die Eltern oder die Hochschule versichert. Folglich sind sie grundsätzlich befreit von der Pflicht zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Allerdings müssen in diesem Zusammenhang folgende Punkte beachtet werden:

  • Arbeiten Sie mehr als 20 Stunden pro Woche, kann das Praktikum als “Midi-Job” eingestuft werden. Dementsprechend würden Sie auch versicherungspflichtig.
  • Beträgt das Praktikumsgehalt mehr als 450 Euro pro Monat, muss der Arbeitgeber in der Regel 13,5 Prozent Krankenversicherungsanteil an die Mini-Job-Zentrale abführen (Beschäftigung im Haushalt: 5 Prozent).

Pflichtpraktikum

Pflichtpraktika werden vom Gesetzgeber grundsätzlich als Teil einer betrieblichen Berufs-Ausbildung eingestuft. Mit anderen Worten: Auch Studienbewerber und Absolventen profitieren von der gesetzlichen Sozialversicherung (inklusive Rentenversicherung). Egal, wie lange das Praktikum dauert.

Freiwillige Praktika

Etwas anders sieht es aus, wenn das Praktikum freiwillig ist, sprich: nicht im Rahmen einer Studienordnung vorgeschrieben. Zwar sind Sie auch dann sozialversichert, allerdings gelten dann die gesetzlichen Bestimmung für Arbeitnehmer bzw. geringfügig Beschäftigte.

Bei Praktika, die maximal zwei Monate dauern, sind weder Student noch Arbeitgeber verpflichtet, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Das ändert sich, wenn das Praktikum länger dauert.

Rentenversicherung im Praktikum

Bei mehr als zwei Monaten fallen auch Beiträge zur Rentenversicherung an. Das gilt sowohl für Praktika auf Mini-Job-Basis (geringfügige Bezahlung oder kurzfristige Beschäftigung) als auch für den Fall, dass der Lohn unter 450 Euro liegt. Bei freiwilligen Praktika zahlt der Arbeitgeber 15 Prozent des Bruttolohns in die Rentenversicherung , der Praktikant 3,9 Prozent.

Während sich Praktikanten von diesem Beitrag befreien lassen können (um monatlich mehr Lohn ausgezahlt zu bekommen), zahlen Arbeitgeber pauschal die gesetzlich vorgeschriebenen 15 Prozent. Allerdings werden die Zeiten, die man in die Rentenkasse eingezahlt hat, langfristig vergütet, sprich: durch Aufstockung der Altersrente.

Daher kann der momentane “Verzicht” auch als Baustein der Altersvorsorge genutzt werden.

Weiterführende Links

Sozialversicherung – Alle Infos rund um die gesetzliche Sozialversicherung
Versicherungswissen – Texte zur Sozialversicherung verständlich gemacht

Fabian Köhler