Sozialhilfe für Studenten

Deutschland ist ein Sozialstaat. Das bedeutet: wer bedürftig ist, kann staatliche Sozialleistungen beantragen. Zwar fallen Studenten grundsätzlich aus dieser Regelung heraus, doch können auch sie in Ausnahmefällen davon profitieren. Das Zauberwort zum Sozialhilfe-Antrag heißt “Erwerbsunfähigkeit”.

Denn nur erwerbsunfähige Menschen haben einen Anspruch auf Sozialhilfe. Alle anderen müssen im Bedarfsfall Arbeitslosengeld 2 (auch Hartz IV genannt) beantragen.

Sozialhilfe trotz Studium?

Laut Gesetzgeber ist erwerbsfähig, wer

  • zwischen 15 und 64 Jahren alt ist und
  • dem Arbeitsmarkt täglich mindestens drei Stunden zur Verfügung stehen kann.

Da ein Studium prinzipiell einer hauptberuflichen Beschäftigung gleichgestellt ist, haben Studenten keinen Anspruch auf Sozialhilfe-Leistungen. Außerdem wird davon ausgegangen, dass sie ohne die akademische Ausbildung im Sinne des Gesetzes erwerbsfähig wären.

Doch diese Regel kennt auch Ausnahmen: So können Studierende Sozialhilfe beantragen, wenn sie

  • dauerhaft oder längerfristig erwerbsunfähig sind oder
  • nichterwerbsfähige Angehörige haben

Erwerbsunfähigkeit im Studium

In der Regel sind Studenten erwerbsfähig. Wenn sie allerdings durch eine über sechsmonatige Krankheit oder eine Behinderung so stark eingeschränkt sind, dass sie nicht arbeiten können, dann kommt die Sozialhilfe zum Zug.

Ein Anspruch auf  BAföG besteht übrigens bei einer bis zu dreimonatigen Pause fort. Ist die Erwerbsfähigkeit nicht dauerhaft gefährdet, kann bei einer über dreimonatigen Studienunterbrechung Hartz IV beantragt werden.

Sozialgeld in Bedarfsgemeinschaften

Je nachdem, wie oder mit wem ein BAföG-förderungsfähiger Student zusammenlebt, kann er Ansprüche auf Sozialgeld (nicht Sozialhilfe) geltend machen. Das Schlüsselwort ist die “Bedarfsgemeinschaft”. Das heißt:

In einem Haushalt leben Personen zusammen, die miteinander verwandt sind oder eine Partnerschaft haben. Der hilfsbedürftige Teil dieser Bedarfsgemeinschaft darf selbst nicht erwerbsfähig sein.

Sozialgeld für Kinder

Unter 15-jährige Kinder sind nicht erwerbsfähig. Sind ihre Eltern Auszubildende, kann Sozialgeld beantragt werden. Voraussetzung ist, dass sie Teil einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern bzw. einem Elternteil sind.

Allerdings: das Kindergeld senkt den Sozialleistungsanspruch eines Kindes um den Betrag des Kindergeldes. Bei dauerhaft erwerbsunfähigen Kinder unter 18 Jahren (also z.B. chronisch Kranken oder Behinderten) kann ebenfalls Sozialgeld beantragt werden.

Sozialgeld in einer Partnerschaft

Ist einer der Partner in einer Bedarfsgemeinschaft hilfbedürftig, kann Sozialgeld beantragt werden.

 Weiterführende Links

Fabian Köhler