Hartz IV für Studenten

Chronisch Pleitesein gehört zum Studium wie Prüfungsstress und WG-Partys. Wenn das monatliche Einkommen nicht mehr reicht, gibt es ja noch die Sozialhilfe – sollte man meinen. Doch so einfach ist es nicht. Die Sozialgesetzbücher (SGB) regeln, wer “Hilfe zum Lebensunterhalt” beantragen darf.

Studenten zählen üblicherweise nicht dazu. Um das täglichen Leben von Studenten zu finanzieren, ist das Bundes-Ausbildungs-Förderungs-Gesetz (kurz: BAföG) zuständig. In den Bezügen sind Beträge zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs enthalten.

Hartz IV und die Ausnahmen

Das schließt eine Unterstützung nach dem Sozialgesetzbuch III (z.B. Arbeitslosengeld, Wohngeld) grundsätzlich aus. Selbst, wenn Studenten unter der Armutsgrenze leben, heißt das für die Agentur für Arbeit nicht, dass sie bedürftig sind.

Die Bedürftigkeit entsteht erst dann, wenn sie neben ihrem Studium aus bestimmten Gründen nicht (mehr) jobben können. Auch wegen eines akuten Sonder- bzw. Mehrbedarfs, z.B. in der Schwangerschaft, kann in manchen Fällen Hartz IV als Darlehen beantragt werden. Im Einzelnen:

Unterbrechung des Studiums

Wer krankheitsbedingt mehr als drei Monate nicht studieren kann, verliert seinen Anspruch auf BAföG. Daher der Tipp: Urlaubssemester bei der Hochschule beantragen. Sofern Sie in dieser Zeit nicht erwerbsfähig sind,  fallen Sie automatisch unter das Sozialhilfegesetz. Dadurch sind Sie auch berechtigt, Hartz IV zu beantragen.

Auch Schwangere (ab der 13. Woche) und Alleinerziehende eines bis zu dreijährigen Kindes können Leistungen nach SGB III beantragen.

Härtefälle und Mehrbedarf

Studenten, denen während ihres Studiums aus besonderen Gründen keine Nebentätigkeit zugemutet werden kann, können im Rahmen der Härtefall-Regelung einen Mehrbedarf anmelden. Dabei wird über jeden Antrag einzeln entschieden.

Drohender Studienabbruch

Die Examensphase (aber auch nur sie) ist ein anerkannter Härtefall: Prüflingen ist nicht zuzumuten, dass sie einen Nebenjob aufnehmen, wenn dadurch das Bestehen des Examens gefährdet sei. Aber: ein Härtefall liegt gesetzlich noch lange nicht vor, “nur” weil Studenten aus finanziellen Gründen der Studienabbruch droht. Stattdessen gilt: Je fortgeschrittener die Ausbildung, desto größer die Härte, die ein Abbruch der Ausbildung bedeuten würde.

Alleinerziehend

Studierende, die ein Kind unter sieben Jahren oder zwei bis drei Kinder unter 16 Jahren alleine erziehen müssen, ist eine Nebentätigkeit ebenfalls nicht zuzumuten. Sie können daher Mehrbedarf anmelden. Dieser Mehrbedarf und ein BAföG-Kinderbetreuungszuschlag schließen sich übrigens nicht gegenseitig aus.

Behinderung oder chronische Krankheit

Studenten mit Behinderung oder einer chronischen Krankheit können ebenfalls einen Mehrbedarf anmelden. Sie unterstützt der Staat dann zum Beispiel mit Fahrdiensten, Finanzierung technischer Hilfen oder persönlicher Studienassistenz.

Wenn ein Student sich aus medizinischen Gründen besonders aufwendig und diätisch ernähren muss, kann er ebenfalls einen Mehrbedarf geltend machen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie neben dem Studium nicht arbeiten können, ohne ihre  Ausbildung oder eine Verschlechterung der Krankheit zu riskieren.

Erstausstattung

Werdende Mütter können einen Mehrbedarf für den Kauf von Umstandkleidung und die Babyausstattung anmelden. Und auch bei einem Umzug können bedürftige Studenten versuchen, für die Erstausstattung der Wohnung (mit Haushaltsgeräten u.ä.) Sozialleistungen zu erhalten. Im positiven Fall wird Harzt IV als Darlehen gewährt.

Wohnkosten und Heizung

Im BAföG ist formal ein Beitrag für die Wohnkosten enthalten. Daher kommen für Studenten üblicherweise Wohngeld und andere Zuschüsse nicht in Frage. Dieser Betrag unterscheidet sich allerdings je nach Kommune von dem Hartz IV-Satz. Daher können in seltenen Fällen unter 25jährige Studenten einen Differenz-Betrag beantragen.

Voraussetzung dazu ist allerdings, dass die Eltern selbst Hartz IV-Empfänger sind.

Sonderfälle nach Studienart

Ein Erststudium wird als hauptberuflich angesehen und ist BAföG-förderungswürdig. Anders verhält es sich bei einem Teilstudium, einer Promotion oder einem Refrendariat:

Teilzeitstudium

Ein Teilzeitstudiumwird per BAföG gefördert, weil es nicht hauptberuflich ist. Studierende haben also unter Umständen Anspruch auf  Hartz IV.

Promotion

Eine Promotion steht außerhalb der regulären Studienzeit und gilt nicht mehr als hauptberuflich. Daher ist sie auch nicht BAföG-förderungsfähig. Weil Doktoranden mit ihrer nebenberuflichen Promotion dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, können sie Hartz IV beantragen. Lehnen sie allerdings passende Jobangebote ab, drohen ihnen Sanktionen.

Eine Ausnahme bildet die grundständige, also einzügige Promotion. Hier ist der Doktorgard der erste berufsqualifizierende Abschluss. Ein solches Studium ist BAföG- und damit nicht Hartz IV-förderungsfähig.

Referendariat

Für die Referendariatszeit gibt es keine eindeutige oder einheitliche Regelung. In Baden-Württemberg wurden z.B. Referendare  in den Sommerferien aus Kostengründen in eine Zwangspause geschickt, in der sie Hartz-IV empfingen. Ihr Gehalt erhielten sie erst nach dem Schuljahresbeginn.

BAföG-Ende & ALG 2

Wie bereits festgestellt: Das BAföG-Amt zahlt prinzipiell nur innerhalb der Regelstudienzeit. Wer darüber hinaus eingeschrieben ist oder nicht sofort nach dem Examen einen Job findet, um seine Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, kann ebenfalls einen Antrag auf Arbeitslosengeld 2 (kurz: ALG 2 oder Hartz IV) stellen.

Hinweis: Überschreitung der Förderungshöchstdauer oder Bezug von Unterhaltsleistungen allein begründen keinen “automatischen” Anspruch auf Hartz IV. Triftige Gründe, das Ende des Studium zu verzögern, wären zum Beispiel Schwangerschaft, Behinderung oder Krankheit das Studium.

ALG 2-Regelsatz

Der Hartz IV-Regelsatz beinhaltet rund 230 Positionen, u.a. Praxisgebühren, Lebensmittel und Internet-Downloads. Seit dem 01. Januar 2013 erhalten

  • volljährige Alleinstehende: 382 Euro
  • volljährige Partner einer Bedarfsgemeinschaft: 345 Euro
  • Unter 25-Jährige, die ohne Einwilligung des Jobcenters umgezogen sind: 306 Euro
  • Unter 25-Jährige, die im elterlichen Haushalt wohnen: 306 Euro

Miete

Hinzu kommen die laufenden Kosten für “angemessenen” Wohnraum. Da der Wohnungsmarkt allerdings starken regionalen und saisonalen Schwankungen ausgesetzt ist, gibt es darüber keine bundeseinheitliche Regelung.

Bei der Größe einer Wohnung orientieren sich die Jobcenter am alten Sozialhilfegesetz. Das bedeutetet: 45 Quadratmeter für eine Person, 60 Quadratmeter für zwei Personen und 15 Quadratmeter für jede weitere Person im Haushalt. Sollten Sie allerdings eine größere Wohnung zu einem verhältnismäßig günstigen Preis finden, ist das in der Regel kein Problem.

Einkommen

Einnahmen aus selbständiger oder unselbstständiger Arbeit schmälern grundsätzlich die Höhe der Hartz IV-Leistungen. Dazu zählen unter anderem

  • regelmäßige Einnahmen: Löhne, Gehälter, Kindergeld, Unterhalt, Elterngeld, BAföG
  • unregelmäßige Einnahmen: Honorare, Trinkgelder
  • Einmalzahlungen: Weihnachtsgeld, Steuerrückzahlung, Geburtsgratifikationen

Darüber hinaus gibt es auch Zahlungen, die sich nicht auf die Höhe der ALG 2-Bezüge auswirken. Das sind unter anderem:

  • Aufwandsentschädigungen (z.B. für ehrenamtliche Tätigkeiten)
  • Schmerzensgelder
  • Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese Zahlungen die Höhe der Hartz IV-Bezüge nicht übersteigen. Genauere Auskunft erteilt das zuständige Jobcenter.

Weiterführende Links

Agentur für Arbeit – Alles zu Leistungen für Auszubildende
Deutsche Studentenwerk – Grundfragen zu ALG II & Studium
Hartz IV Info – Ratgeber, Urteile und News zu Hartz IV
Verein Für soziales Leben – Fachportal zu sozialrechtlichen Themen
Sozialhilfe 24 – Infos zu Leistungen nach dem SGB (inclusive Hartz IV-Rechner)
SGB XII – Die Sozialgesetzbücher im Originaltext

Fabian Köhler