Unterhalt im Studium

Unter Unterhalt versteht der Gesetzgeber “Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person”. Die Unterhaltspflicht von direkten Verwandten beginnt mit der Geburt und erlischt mit dem Tod. D.h. solange Ihre Eltern es  sich leisten können, sind sie verpflichtet, Sie während des Studiums zu unterstützen.

Verdienen Ihre Eltern nicht genug, können Sie als Studierender ergänzende BAföG-Leistungen beantragen. Nach dem Studium (spätestens aber drei Monate nach dessen Ende) verdienen Sie selbst hoffentlich genug, um für den eigenen Unterhalt aufzukommen.

Eltern: Rechte und Pflichten

Doch so einfach ist es nicht immer. Gerade, wenn die Eltern in Trennung leben, kann es in Unterhaltsfragen zu Konflikten kommen. Scheitern alle Vermittlungsversuche, kann es zu einer Gerichtsverhandlung kommen.

Grundsätzlich dürfen Eltern Informationen und Nachweise zum Studienverlauf verlangen. Auch dürfen sie darüber verfügen, wie sie ihr volljähriges Kind im Studium unterstützen wollen. D.h. als Unterhalt im Sinne des BGB zählt nicht nur Bares, sondern auch Naturalien (§ 1612 Abs. 2 BGB ).

Umgekehrt hat das Kind aber keinen Anspruch auf Natural-Unterhalt (z.B. Betreuung). Solange es nicht verheiratet ist, können die Eltern sogar verlangen, dass das Kind bei ihnen wohnt (und nicht in einer eigenen Wohnung). Ziel dieser Maßnahmen ist es, den finanziellen Aufwand für die Eltern so gering wie möglich zu halten. Stimmt das zu unterhaltende Kind dem nicht zu, büßt es seinen Unterhalts-Anspruch teilweise ein.

Düsseldorfer Tabelle

Grundsätzlich sind aber beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet – also auch derjenige, bei dem Sie leben. Der Anspruch auf Barunterhalt kann mit tatsächlich erbrachtem Naturalunterhalt verrechnet, aber nicht gänzlich abgelöst werden.

Die Höhe des Unterhalts ergibt sich aus der sogenannten “Düsseldorfer Tabelle“. Ihr Bedarf errechnet sich demnach aus der Einkommenshöhe des unterhaltspflichtigen Elternteils und Ihrem eigenen Alter. Allerdings haften Ihre Eltern nur jeweils zur Hälfte, wenn Mutter und Vater gleich viel verdienen. Stattdessen ist jeder Elternteil anteilmäßig zur Zahlung heranzuziehen.

Unterhalt während des Studiums

Die Höhe des Unterhalts für Studierende orientiert sich am BAföG-Höchstsatz (rund 670 Euro) monatlich. Darin enthalten sind bis 280 Euro für Unterkunft (inclusive Heiz- und Nebenkosten) und bis zu 90 Euro für ausbildungs- bzw. unibedingte Kosten.

Ähnlich wie beim BAföG entspricht die Zahlungspflicht der Regelstudienzeit, geht aber zuweilen auch darüber hinaus. Schließlich sind völlig stringente Studienverläufe eher die Ausnahme denn die Regel. So können Sie bis zum zweiten oder dritten Semester den Studiengang wechseln, ohne den Verlust von Unterhaltszahlungen fürchten zu müssen.

Wenn Sie allerdings promovieren wollen, können Sie Ihre Eltern nicht mehr zur Zahlung heranziehen.

Ausbildung vor dem Studium

Eine Ausbildung vor dem ersten Semester zu absolvieren ist nichts Ungewöhnliches. Doch in der Regel gilt ein Studium als Zweitausbildung, die von den Eltern nicht zwingend zu finanzieren ist. Der Unterhaltspflicht sind Ihrer Eltern bereits während der Ausbildung nachgekommen.

Sofern jedoch das Studium inhaltlich eng mit der abgeschlossenen Ausbildung verbunden ist (z.B. Ausbildung zum Schlosser und Studium Maschinenbau) wird es als Fortführung der Ausbildung gewertet. Folglich müssen Ihre Eltern auch weiterzahlen.

Unterhalt und Minijob

Um sich das Leben an der Uni leisten zu können, suchen sich viele Studierende einen Nebenjob. Schließlich lässt sich mit Unterhaltsleistungen allein nur bedingt leben. Allerdings ist niemand gezwungen, neben dem Studium zu arbeiten.

Daher bleibt auch der Lohn aus Studentenjobs für den Unterhalt weitgehend anrechnungsfrei. Etwas anders sieht die Sache aus, wenn es sich um einen dauerhafte (d.h. nicht kurzfristige) Nebentätigkeit handelt. Ausgehend von 400 Euro (= Minijob) bleiben zunächst 60 Euro für unmittelbare Studiumskosten (Material, Literatur, Mensa etc.) anrechnungsfrei.

Was von den restlichen 340 Euro angerechnet wird, hängt in erster Linie von Ihrem Unterhalt ab. Bekommen Sie von Ihren Eltern anstatt der empfohlenen 670 Euro lediglich 500 Euro, ist diese Differenz von den 340 Euro abzuziehen und gilt als anrechnungsfrei.

Somit bleiben noch 170 Euro, die mit dem gezahlten Unterhalt verrechnet würden. Da in den meisten Fällen hiervon nur die Hälfte herangezogen wird, darf in unserem Rechenbeispiel der bisherige Unterhalt (500 Euro) letztendlich um 85 Euro gekürzt werden.

Unterhalt und Vermögen

Ähnlich wie bei den Nebeneinkünften muss auch im Falle von Vermögen geprüft werden, ob dieses mit den Unterhaltszahlungen verrechnet werden kann. Grundsätzlich bleiben bis zu 5000 Euro anrechnungsfrei, wobei hieraus gewonnene Zinseinnahmen oder Dividenden mit dem Unterhalt verrechnet werden. Ist das Vermögen höher als 5000 Euro, müssen Sie vorerst von diesem Kapital leben.

Hinweis:  Bei den genannten Summen handelt es sich um Richtwerte. Entscheidend ist letzten Endes immer der Einzelfall. Grundsätzlich besteht jedoch die Unterhaltspflicht der Eltern auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

Weiterführende Links

Unterhalt.net – Ratgeber zum Unterhaltsrecht
Finanztip – Geldwerte Tipps zu Studium und Unterhalt
Rechner Unterhalt – Online Tool für den vorauss. Unterhalts

Fabian Köhler

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