Minijobs – Urlaubsanspruch und Steuerfreiheit

Als “geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis” oder “Minijob” bezeichnet man eine regelmäßige Tätigkeit, bei der nicht mehr als 450 Euro im Monat verdient werden – unabhängig davon, wieviele Stunden Sie dafür arbeiten oder welchen Stundenlohn Sie bekommen.

Gerade Studenten arbeiten häufig in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Der Nebenjob ermöglicht es ihnen, sich trotz des Studiums – zumindest in eingeschränktem Maße – selbst zu finanzieren. Nicht wenige Studenten gehen gleich mehreren Nebenjobs nach. Über die reine Verdienstsicherung hinaus fungieren die Minijobs für diejenigen, die sich in ihrem Bereich bewähren, bisweilen als Türöffner zu einer Festanstellung.

Geringfügige Beschäftigungen

Stellenangebote für geringfügige Beschäftigungen finden sich in nahezu allen Berufssparten. Sehr verbreitet sind sie im gewerblichen Bereich, z.B. in der Gastronomie und der Industrie. Kellner, Verkäufer oder Reinigungskräfte sind oftmals Minijobber. Und auch in Privathaushalten werden Minijobber gesucht, z.B. als Putzhilfe oder Kindermädchen.

Wer gesetzlich krankenversichert ist, zahlt einen Pauschalbetrag in die Krankenkasse ein. Bei Privatversicherten entfällt das. Steuerpflichtig sind die Minijobs auch nicht, es wird stattdessen ein Pauschalbetrag erhoben.

Neue Regelungen

Seit dem 1. Januar 2013 kam es im Minijob-Sektor zu wichtigen Gesetzesänderungen:

Während bei einer geringfügigen, regelmäßigen Beschäftigung die Entgeldgrenze zuvor bei 400 Euro monatlich lag, wurde sie seit dem Jahr 2013 auf 450 Euro angehoben. Aufs Jahr gerechnet, bedeutet das eine Höchstgrenze von 5.400 Euro.

Bis Ende 2012 hatten Minijobber keine Rentenversicherungspflicht. Mit der neuen Regelung entrichtet sie nun 15 Prozent bei gewerblichen bzw. 5 Prozent bei privaten Anstellungen. Der Arbeitnehmer zahlt 3,9 bzw. 13,9 Pozent ein. Das gilt auch für Minijobber, deren Gehalt 2013 erstmalig auf über 400 Euro ansteigt.

Alle geringfügig Beschäftigten können jedoch eine Befreiungserklärung von der Versicherung unterschreiben. Im Übrigen gelten für alle vor 2013 geschlossenen Verträge besondere Bestandsschutz- und Übergangsregelungen.

Sonderfall Studium

Ordentliche Studenten, die zu ihrem Lebensunterhalt bzw. als Praktikanten arbeiten, sind sogenannte Werkstudenten. Maximal 20 Wochenstunden dürfen sie in der Vorlesungszeit arbeiten. Sie sind dann von der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung befreit – unabhängig vom Arbeitsentgeld. In der vorlesungsfreien Zeit darf diese Stundenzahl überschritten werden und die Beschäftigung bleibt versicherungsfrei.

Bei befristeten Beschäftigungen können Studenten maximal zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage versicherungsfrei arbeiten – unabhängig vom Entgeld.

Achtung: Wer während des Studiums mehr als 20 Wochenstunden arbeitet bzw. mehrere Jobs gleichzeitig hat, ist nicht mehr befreit. Es ist dann zu prüfen, ob es sich noch um ein ordentliches Studium handelt. Versicherungsfrei sind die Beschäftigungen dann nur noch, wenn der Student unter die Minijob-Regelung fällt.

Rechte als Minijobber

Das geltende Arbeitsrecht macht auch vor geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nicht halt. Dafür bürgt das sogenannte Gleichbehandlungsgebot (§4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Darin ist unter anderem verbrieft, das allgemeine Bonuszahlungen auch Minijobbern zustehen.

Allerdings darf das Jahresgehlt inklusive Gratifikationen, Weihnachts- und Urlaubsgelder 5.400 Euro nicht überschreiten (entspr. 12 Monatsgehältern à 450 Euro). Ansonsten wird das Einkommen voll beitragspflichtig. Weitere Regelungen lt. TzBfG:

  • Urlaub: Minijobber haben einen gesetzl. Anspruch auf Urlaub (i.d.R. vier Wochen)
  • Feiertage: Gesetzliche Feiertage innerhalb der Arbeitswoche werden bezahlt.
  • Mutterschaftsgeld: Gehalt über 390 Euro monatl.? Arbeitgeber zahlen Zuschuss.
  • Krankheit: Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (bis zu sechs Wochen)
  • Kündigung: Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

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Fabian Köhler