Behördengänge nach dem Umzug

Ein Umzug verursacht immer eine schier unglaubliche Menge an organisatorischen “Nebengeräuschen”. Ein planerisches Getöse, wenn man einmal näher darüber nachdenkt. Neben dem Packen und dem Renovieren gibt es noch diverse Behörden und Einrichtungen, die Sie demnächst von Ihrem Umzug informieren sollten.

Damit ersparen Sie sich nicht nur neben allem Umzugs-Chaos viele Telefonate, Briefe und E-Mails. Je nachdem, um welche Organisation es sich handelt, kann Sie ein Versäumnis sogar recht teuer zu stehen kommen.

Energie, Kommunikation & TV

Damit Sie einen möglichst reibungslosen Übergang zwischen altem und neuem Domizil haben, sollten Sie rechtzeitig daran denken, die Anbieter von

  • Strom
  • Gas
  • Telefon und Internet
  • Kabelfernsehen

wegen des Adresswechsel zu benachrichtigen. Checken Sie bei der Gelegenheit noch einmal Ihre Unterlagen: Entsprechen die aktuellen Tarife noch Ihrem tatsächlichen Bedarf? Lohnt sich evtl. ein Wechsel zu einem günstigeren Anbieter?

Gerade, wenn es sich um regionale Anbieter handelt, sollten Sie sich rechtzeitig nach einer Alternative an ihrem neuen Wohnort erkundigen. Zuweilen müssen Sie sich auch extra abmelden: Wenn Sie zum Beispiel bisher in Ihrer WG als Vertragspartner des Energiekonzerns geführt wurden, kann es sonst passieren, dass Sie weiterzahlen, obwohl Sie längst nicht mehr dort wohnen.

Achten Sie also auf die jeweiligen Vertragsbedingungen (Fristen, Adressen etc.)

BAföG

Das Examen haben Sie in der Tasche? Glückwunsch. Und jetzt ziehen Sie um, weil Sie auch recht schnell einen Job gefunden haben, von dem Sie leben können? Auch gut. Doch vergessen Sie bei aller Euphorie das Bundesverwaltungsamt nicht.

Sofern Sie während des Studiums Leistungen nach dem BAföG bezogen haben, ist das die Stelle, die Ihre Schulden einzieht. Wer die Darlehenskasse im Falle eines Umzug nicht informiert, verursacht der Behörde einen Mehraufwand.

Dass das Amt Ihre Adresse selbständig ermitteln musste, teilt es Ihnen per Post mit. Kostenpunkt dafür: 25 Euro (Stand: März 2012). Vermeidbare Nachlässigkeit.

Sperrmüll

Die einfachste Art, Platz im LKW zu sparen ist immernoch, überflüssiges Gerümpel gar nicht erst mitzunehmen: Die Kommode aus dem Haushaltsauflösungsladen, die jetzt nicht mehr zu neuen Einrichtung passt.

Der Badezimmer-Unterschrank aus dem schwedischen Möbelhaus, der seine besten Zeiten hinter sich hat. Das alles (und noch viel mehr) können Sie getrost an die Straße stellen. Doch niemand hat gern den Müll seiner Nachbarn länger als nötig vor der Nase stehen.

Erkundigen Sie sich daher bei der zuständigen Müllabfuhr über Termine. Die Mitarbeiter informieren Sie auch darüber, was Sie an die Straße stellen dürfen, wann es abgeholt wird und was es kostet.

Sondermüll

Elektrogeräte (Computer-Monitore, Haushaltsgeräte) und Farbeimer gehören wegen der verbauten Metallteile bzw. Chemikalien zum Sondermüll. Dementsprechend sollten Sie sie beim nächsten Recyclinghof abgeben.

Nachsende-Antrag

Für alles andere gibt es den Nachsende-Antrag der Deutschen Post AG. Damit wird gewährleistet, dass Ihnen auch noch nach Ihrem Adresswechsel keine Sendung entgeht. Ein Nachsendeantrag (mittlerweile “Nachsende-Service”) kann sich auch lohnen, wenn Sie zum Beispiel ein Auslandssemester oder Auslandsjahr einlegen.

Den Antrag stellen Sie im Idealfall zwei bis drei Wochen vor dem geplanten Umzug (mindestens aber fünf Werktage). Sofern Sie keinen vertrauenswürdigen Ex-Mitbewohner oder -Nachbarn haben, der Sie regelmäßig über Updates im heimischen Briefkasten informiert, kostet der Service bei der Post rund 15 (für sechs Monate) und 25 Euro (für ein Jahr).

Einwohnermeldeamt

Bis 2004 mussten Bürger, die umziehen, sich vom alten Wohnort ab- und am neuen wieder anmelden. Mittlerweile ist das nur noch nötig, wenn Sie ins Ausland ziehen (zum Beispiel wegen eines Auslandspraktikums).

Innerhalb Deutschlands reicht es indes, wenn Sie möglichst bald nach dem Umzug im Einwohnermeldeamt (auch: “Bürgerbüro” oder “Bürgeramt”) ihren neuen Wohnort mitteilen.

Melderechtsrahmengesetz

Die Ummeldung muss spätestens eine Woche nach dem Einzug geschehen. Wer es hingegen versäumt, verstößt gegen das Melderechtsrahmengesetz – und riskiert ein Bußgeld von bis zu 500 Euro. Auch, wenn es die meisten Sachbearbeiter bei einer Ermahnung und maximal 30 Euro Bußgeld belassen: jeder Euro an die Behörde ist ein unnötiges Ärgernis.

Anne Klein
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