Steuererklärung im Studium – wann lohnt sich das?

Studieren ist teuer. Die Kosten kann man jedoch möglichweise von der Steuer absetzen – und nicht nur, wenn man parallel einem Nebenjob nachgeht. Wann also lohnt sich eine Steuererklärung? Und welches Steuerrecht gilt für Studenten? Antwort gibt es hier.

Der Grundsteuerfreibetrag von 8.472 € (Stand 2015) gilt für Arbeitnehmer genauso wie für Studenten, liegt man darunter, fallen keine Steuern an.

Hat man als Student einen Minijob von 450 € monatlich, liegt man unter dem Freibetrag und ist folglich nicht verpflichtet, eine Steuererklärung zu schreiben. Sinn machen kann das trotzdem, selbst wenn man überhaupt kein Einkommen hat. Studienkosten können nämlich unter Umständen auch noch in kommenden Jahren als Steuerfreibeträge geltend gemacht werden.

Unkosten während des Studiums absetzen

Studiengebühren und Fachliteratur, Büromaterial und Sprachkurse sind nur einige der Kosten, die am Studentenbudget nagen und von der Steuer abgesetzt werden können. Eine Auflistung bietet der Bund der Steuerzahler e. V.. Dieser erklärt auch, welches Steuerrecht für Studenten gilt:

Das Finanzamt macht eine Unterscheidung zwischen Erststudium und Zweitstudium.  Handelt es sich bei dem Studium um die erste Ausbildung, kann man pro Jahr maximal 6.000 € der Studienkosten als sogenannte Sonderausgaben geltend machen (Stand 2015) – und zwar auch nur in dem Jahr, in dem die Studienkosten angefallen sind. Das lohnt sich, wenn man gute Einnahmen aus einer (freiberuflichen) Tätigkeit oder einem Vermögen hat. Also dann, wenn man pro Monat mehr als 706 € einnimmt und den Steuerfreibetrag von 8.472 € überschreitet.

Ist man hingegen Student im dualen Studium oder ist das Studium nicht die erste Ausbildung, kann man sämtliche Ausgaben als sogenannte Werbungskosten geltend machen – auch wenn die Unkosten weit über 6.000 € liegen. Sind die Ausgaben höher als die Einnahmen, können sie eventuell auch noch in kommenden Berufsjahren angerechnet werden.

Unkosten rückwirkend als Steuerfreibeträge geltend machen

Bereits das Masterstudium nach dem Bachelor gilt dabei als Zweitstudium, ebenso wie jede mindestens zwölfmonatige Ausbildung, die mit einer Prüfung endet. Die Kosten für das Masterstudium können folglich komplett als Werbungskosten abgesetzt werden.

Eine Einkommenssteuererklärung kann bis zu vier Jahre rückwirkend eingereicht werden – in diesem Jahr also für die Jahre 2011 bis 2014. Auch ältere Verluste können rückwirkend für sieben Jahre anerkannt werden – das entschied der Bundesfinanzhof in diesem Jahr (Az. IX R 22/14).

Achtung: Unkosten dürfen nicht doppelt geltend gemacht werden

Geltend machen dürfen Studenten dabei nur die Ausgaben, die sie auch wirklich selbst getragen haben. Übernimmt beispielsweise der Arbeitgeber Kosten oder erhält man im Rahmen eines Auslandssemesters Zuschüsse, dürfen die Studenten entsprechende Kosten nicht mehr von der Steuer abschreiben.

Die Berechnung von Steuern, Gehalt und Co.

Wer wissen möchte, wie die Werbungskosten und Sonderausgaben bei der eigenen Gehaltsberechnung ins Gewicht fallen, erhält online eine erste Orientierung. Professionelle Brutto-Netto-Rechner wie der des Online-Vergleichsportals TARIFCHECK24 berücksichtigen dabei neben anderen relevanten Faktoren auch Sonderausgaben und Werbungskosten.

Anne Klein
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