Wer kommt für Bewerbungskosten auf?

“Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.” So bestimmt es das BGB (§ 670). Übersetzt heißt das: Wer mit dem Zug zum Vorstellungsgespräch fährt kann sich die Kosten dafür zurückholen.

Unabhängig davon, ob Sie letzten Endes eingestellt werden oder nicht. Auch, ob Sie sich intitiativ beworben haben, spielt für die Erstattung von Bewerbung keine Rolle.

Das Unternehmen

Ebenso wenig wie die Frage, auf welchem Wege Sie von Ihrem potenziellen Arbeitgeber benachrichtigt wurden. Allerdings kann er eine Übernahme bereits in der Einladung ausschließen. Passiert das nicht, können Sie davon ausgehen, dass er die Kosten zahlt.

  • Zug: Eine Fahrt, 2. Klasse
  • PKW: Anreise, pauschal 30 Cent /km (Stand: Jan. 2012)

Bei Anreise mit dem Flugzeug sollten Sie allerdings voher mit dem Unternehmen klären.

Die Agentur für Arbeit

Wenn das einladende Unternehmen die Kosten nicht übernimmt, kann unter Umständen die Agentur für Arbeit einspringen. Voraussetzung dafür ist allerdings:

  • Sie sind bereits arbeitssuchend gemeldet und
  • haben vorab einen Antrag auf Kostenübernahme gestellt (Einladung beilegen!)

Bei den Fahrtkosten sind Sie verpflichtet, die günstigste Verbindung zu nutzen (z.B. Bahncard, 2.Klasse). Nachträglich werden keine Kosten übernommen

Das Finanzamt

Wer eine Lohnsteuer-Jahreserklärung abgibt, kann die Fahrt zum Vorstellungsgespräch als “Werbungskosten” geltend machen. Gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) zählen dazu “alle beruflich bedingte Ausgaben eines Arbeitnehmers, die zur Sicherung, zum Erwerb oder zur Erhaltung seines Arbeitslohns oder Gehaltes dienen” (§ 9 I EStG).

Und zwar grundsätzlich auch ein Jahr im Nachhinein. Das gilt auch für den Fall, dass die Agentur für Arbeit im Vorjahr bereits für Bewerbungskosten aufgekommen ist. Grund: Auf Zahlungen der ARGE entfallen keine Steuern. Sie gelten also nicht als Einkünfte, demnach müssen nicht mit den Bewerbungskosten verrechnet werden.

Zu den üblichen Bewerbungskosten zählen:

  • Fahrten und Übernachtungen
  • Zusätzliche Verpflegung
  • Porto und Telefon
  • Kosten für Zeitungen (auch: Annoncen),
  • Kopien, Passbilder und Zeugnisabschriften

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Anne Klein
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