Wer nicht in der Lage ist, seine Wohnraum-Miete vollständig aus eigenen Mitteln zu zahlen, kann Wohngeld beantragen. Dabei handelt es sich um einen Zuschuss zu Miete, ggf. Neben- und Betriebskosten, für den Antragsteller und Familienmitglieder. Formulare gibt es bei der örtlichen Verwaltung. Alles weitere zum Wohngeld erfahren Sie hier:
Grundsätzlich gilt: Studenten haben keinen Anspruch auf Wohngeld. Begründung: Mit der Immatrikulation sind Sie prinzipiell berechtigt, Leistungen gem. BAföG zu beziehen.
Wohngeld vs. BAföG
Im BAföG ist bereits ein Zuschuss zu den Wohnkosten enthalten. Dabei ist es für den Gesetzgeber unerheblich, ob der einzelne Studierende BAföG-Leistungen bekommt. Allerdings gibt es auch von dieser Regelung einige Ausnahmen:
- Ihre Ausbildung dauert länger als die Förderungshöchstdauer für BAföG
- Sie haben die Altersgrenze für den Bezug von BAföG überschritten
- Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel ohne hinreichende Begründung
- Keine förderungswürdige Ausbildung gem. BAföG
- Entzug der BAföG-Zahlung wegen fehlender Leistungsnachweise
- Weiterführenden Ausbildung, in der das BAföG nicht berücksichtigt wird
- Ausbildung außerhalb des Geltungsbereiches für das Wohngeldgesetz
In diesen Fällen kann durchaus ein Antrag auf Wohngeld bewilligt werden. Allerdings müssen Sie als Antragsteller den Wohnraum selbst bewohnen, zum anderen muss die Wohnung “angemessen” groß sein.
Antrag
Voraussetzung dafür, dass Ihnen Wohngeld gewährt wird, ist ein Antrag. Dem Formular sollten unter anderem beiliegen:
- Einkommensnachweis
- Bescheinigung des Vermieters (Baujahr des Hauses, Größe der Wohnung)
In die Höhe des Wohngeldes fließen unter anderem die im Haushalt lebenden Familienmitglieder, deren Einkommen sowie die tatsächliche Höhe der Miete mit ein. Der Antrag wird in der Regel für ein Jahr bewilligt. Danach muss er erneuert werden.
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