So finanzieren Sie Ihr Studium mit Kind

Neben dem zeitlich-organisatorischen Kraftakt eines Studiums mit Kind gilt es vor allem, den finanziellen Mehrbedarf zu stemmen. Auch hier halten Staat und Kommunen einige Lösungen parat. Alles Wissenswerte zu BAföG, Stipendien, Kinder-, Eltern- und Mutterschaftsgeld, Unterhalt und ALG 2 lesen Sie hier:

Wer studiert, hat grundsätzlich Anrecht auf Förderung nach dem Bundes-Ausbildungs-Förderungs-Gesetz (BAföG); unabhängig davon, ob er es tatsächlich bekommt oder nicht.

BaföG für Schwangere & Eltern

Mit dem BAföG sind die grundsätzlichen Kosten für Miete, Verpflegung und Sozialversicherung abgedeckt. Im Umkehrschluss heißt das:

  • Studierende können kein ALG 2 / Hartz IV beantragen
  • Wer sein Studium aussetzt, verliert den Anspruch auf BAföG-Leistungen

Wäre damit alles gesagt, wären Schwangere und Studierende mit Kind sozial benachteiligt: Eltern im Studium wird die Deckung des finanziellen Mehrbedarfs erschwert – und wer wegen der neuen familiären Situation das Studium auf Eis legt, vernachlässigt die eigene Ausbildung (und rutscht ab in die soziale Bedürftigkeit).

Da aber Familien grundsätzlich unter staatlichem Schutz stehen, gibt es von dieser Regel auch Ausnahmen. Das heißt, selbst als Schwangere bzw. Studierende mit Kind können Sie Leistungen nach dem BAföG beziehen.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie das BAföG-Amt rechtzeitig darüber unterrichten, wenn Sie länger als drei Monate nicht studieren können. Wer das versäumt, muss die in dieser Zeit erhaltenen Leistungen zurückzahlen – notfalls, indem andere Sozialleistungen gekürzt werden.

Ist das Amt allerdings informiert, können Sie einen Antrag auf Verlängerung des BAföG-Bezugszeitraums stellen. Wird dieser Antrag positiv beschieden, werden Ihre Bezüge zunächst eingefroren. Wenn Sie nach der Kindererziehungs-Pause Ihr Studium beenden möchten, verlängern sich die Zahlungen wie folgt:

  • Für die Schwangerschaft: 1 Semester
  • Für jedes Kind bis zum 5. Lebensjahr: 1 Semester pro Lebensjahr
  • Für jedes Kind zwischen dem 6. und 7. Lebensjahr: 1 Semester
  • Für jedes Kind zwischen dem 8. und 10. Lebensjahr: 1 Semester

Wichtig: Wer trotz Kindererziehung oder Schwangeschaft ohne nennenswerte Pause weiter am Studium teilnimmt, bekommt zum Einen weiterhin Leistungen nach dem BAföG. Zum Anderen gewährt der Staat mit dem BAföG unter bestimmten Voraussetzungen auch eine zusätzliche Betreuungspauschale (monatlich 113 Euro).

Elterngeld & Co.

Wer als Eltern(-teil) den Nachwuchs versorgen und betreuen muss, hat grundsätzlich Anrecht auf unterschiedliche Formen des Elterngeldes (ehemals “Erziehungsgeld”). Im Einzelnen wären dies:

Elterngeld

Studierende und Erwerbslose können vom Staat mindestens 300 Euro an monatlicher Beihilfe bekommen. Grundsätzlich wird es dem erziehenden Elternteil für längstens 12 Monate ausgezahlt. Teilen sich beide Eltern die Erziehungszeit verlängert sich der Zeitraum auf 14 Monate.

Das Elterngeld wird grundsätzlich anrechnungsfrei zu allen anderen Leistungen gewährt. Anträge nehmen die kommunalen Elterngeldstellen entgegen. Alle Adressen finden Sie unter anderem auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Mehrbedarf

Schwangerschaft und Kindererziehung sind in der Regel mit zusätzlichen Anschaffungen verbunden, die nur schwerlich aus dem eigenen Budget zu bestreiten sind. Daher können Sie beim örtlichen Sozialamt einen Antrag auf Mehrbedarf stellen.

Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine zusätzliche Leistunge zum Arbeitslosengeld 2 (ALG 2). Der Mehrbedarf steht aber auch Studierenden zu, die bislang keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) bezogen haben.

Betreuungskosten

Eltern können, sobald einer der beiden Partner sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, über die Lohnsteuer-Jahreserklärung maximal 4000 Euro für die Betreuung von Kindern (bis 14 J.) bekommen. Das gilt selbst dann, wenn der andere Elternteil noch studiert.

Kindergeld

Unabhängig vom Einkommen hingegen steht Eltern das Kindergeld zu. Dabei handelt es sich um einen staatlichen Zuschuss zur Kindererziehung pro Kind und Monat. Dabei bekommen Eltern, deren Kinder noch bei ihnen wohnen, zunächst einmal bis zum 18. Lebensjahr, folgende Beträge:

  • für das erste und zweite Kind monatlich 184 Euro
  • für das dritte Kind monatlich 190 Euro
  • für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 215 Euro

Voraussetzung dafür ist lediglich ein Antrag auf Kindergeld bei der Agentur für Arbeit (möglichst direkt nach der Geburt).

Stipendium

Eine andere Möglichkeit, das Studium zu finanzieren, sind Stipendien. Dabei handelt es sich zumeist um Förderungsleistungen von Firmen, Vereinen oder Parteien, um entweder finanziell bedürftige oder besonders erfolgreiche Studierende zu unterstützen.

Einige Stipendiaten verpflichten sich dadurch, für die moralischen Grundsätze ihrer Geldgeber im Leben einzustehen. Aber zuweilen reicht es auch schon, “nur” Eltern zu werden oder alleinerziehend zu sein. Je nach Verband kann an den Erhalt eines Eltern-Stipendiums eine bestimmte Konfession geknüpft sein.

Doch in jedem Fall lohnt es sich, nach Stipendien für Eltern zu recherchieren. Häufig können auch die Beratungsstellen an Uni oder FH weiterhelfen.

ALG 2 / Hartz IV

Studierende haben grundsätzlich Anrecht auf Leistungen nach dem BAföG. Damit scheiden sie als Antragsteller für Arbeitslosengeld 2 (kurz: ALG 2, auch: Hartz IV) aus. Wer allerdings während des Studiums schwanger wird, wird – so der Gesetzgeber – “außerordentlich bedürftig”.

Das bedeutet: um die erheblichen Zusatzkosten in der ersten Zeit nach der Geburt sieht das Sozialgesetzbuch Sonderzahlungen für aktiv Studierende vor. Doch auch, wer das Studium vorübergehend unterbrechen muss, kann Leistungen nach dem SGB beantragen.

Wenn Sie nämlich länger als drei Monate ausfallen, verlieren Sie den Anspruch auf BAföG-Leistungen. Um die Kosten von Schwangerschaft und Geburt zu decken, gewährt der Staat einen so genannten “Mehrbedarf”. (üblicherweise  17 Prozent der Regelleistung), von der 12. Schwangerschaftswoche bis zur Geburt.

Mutterschaftsgeld

Eine andere Anlaufstelle für schwangere Studentinnen ist die Krankenkasse. Das Mutterschaftsgeld enthält in der Regel finanzielle Unterstützung für Babyprodukte, kommt aber gegebenenfalls  für den Lohnausfall auf (bis zu vier Monaten nach der Geburt).

Ob und wieviel Mutterschaftsgeld konkret gezahlt wird, hängt unter anderem vom jeweiligen Träger ab, aber auch von evtl. Nebentätigkeiten, der Art der Versicherung (familienversichert oder studentisch, freiwillig oder privat?).

Je nach Rahmenbedingungen sind so zwischen 13 Euro pro Tag und einmalig 210 Euro Euro an Mutterschaftsgeld möglich. Informieren Sie sich daher am besten so früh wie möglich.

Unterhalt

Das Dach über dem Kopf, eine ausgewogene Ernährung, ordentliche Kleidung, Schule und Hobbys kosten. Das Geld, das nötig ist, diesen Bedarf zu decken, ist der Unterhalt. Üblicherweise kommen Eltern gemeinsam für den Unterhalt des Nachwuchses auf.

Auch, wenn sie sich zwischenzeitlich getrennt haben, sind weiterhin beide Elternteile zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Kann oder will einer von beiden nicht mehr zahlen, gewährt das Jugendamt dem bedürftigen Teil einen Unterhaltsvorschuss.

Das bedeutet: Die Auslagen holt sich die Behörde vom säumigen Elternteil zurück, notfalls per Unterhaltsklage. Doch das sollte nur die letzte aller Möglichkeiten sein. Besser ist eine außergerichtliche Einigung (Mediation), eventuell sogar durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt.

Studierende ohne Einkommen können für diese Maßnahme Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen. Damit zahlen Sie nur eine überschaubare Selbstkostenbeteiligung. Formulare und weitere Auskünfte gibt es in der Regel beim zuständigen Amtsgericht.

Weiterführende Links

Sozialhilfe 24 – Alles Wissenswerte zu Sozialleistungen und Studium
BMFSFJ – Bundesfamilienministerium; Adressen und Infos zum Elterngeld
Arbeitsagentur – Informationen und Antrag von Kindergeld
Brutto-Netto-Rechner – Stipendiendatenbank, u.a. für Eltern im Studium

Anne Klein
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